1. Pflichtbeiträge
Die Mitglieder des Versorgungswerks haben zur Finanzierung ihrer späteren Versorgungsleistungen Versorgungsabgaben (Beiträge) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge hängt ab von der Beschäftigungsart und von der Höhe des Berufseinkommens. Sofern nicht der Regelbeitrag entrichtet wird, haben die Mitglieder entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen (i.d.R. Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid bzw. Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers). Solange ein derartiger Nachweis fehlt, werden die Beiträge aufgrund der zuletzt maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben.
Die Beiträge werden monatlich fällig. Sie werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.
a) Selbständige Tätigkeit
Maßgeblich ist der Gewinn aus der berufsbezogenen Tätigkeit, also die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als PP bzw. KJP) im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hieraus ist ein Beitrag in Höhe des Beitragssatzes, den auch Angestellte zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben, zu entrichten. Dieser Beitrag wird nach oben durch den Regelbeitrag (= Höchstbeitrag) und nach unten durch den Mindestbeitrag (1/8 des Regelbeitrags) begrenzt. Diese beiden Werte ändern sich jährlich und sind dem jeweiligen "Wichtigen Rundschreiben" zu entnehmen.
Für das Jahr des Mitgliedschaftsbeginns als selbständig tätiges Mitglied und die folgenden fünf Kalenderjahre kann auf Antrag ein ermäßigter Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Höchstbeitrags in Anspruch genommen werden, ohne dass ein Einkommensnachweis vorgelegt werden muss. Selbständige PP und KJP, die auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können darüber hinaus eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag erhalten, sofern die Versicherungspflicht vor Beginn der Mitgliedschaft eingetreten ist.
b) Tätigkeit im Angestelltenverhältnis
Angestellt tätige PP und KJP entrichten, da sie nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, den "vollen" Rentenversicherungsbeitrag, d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Daneben entrichten sie - wenn sie sich für eine Zusatzversorgung im Versorgungswerk entschieden haben auf Antrag den ermäßigten Beitrag von 1/8 bzw. 1/16 des Regelbeitrags. Sie erhalten damit neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus der beim Versorgungswerk aufgebauten Zusatzversorgung.
c) Beitragsermäßigungen
Für den Zeitraum von Mutterschutz und Erziehungsurlaub sieht die Satzung die Zahlung des Mindestbeitrags bzw. der Hälfte des Mindestbeitrags oder auch eine Beitragsbefreiung vor. Eine Ermäßigung auf den Mindestbeitrag können zum einen freiwillige Mitglieder in Anspruch nehmen und zum anderen diejenigen Mitglieder, die von einer möglichen Befreiung vom Versorgungswerk keinen Gebrauch machen (z.B. Beamte, Tätigkeit im Ausland auf Dauer, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei - ausschließlicher - Angestelltentätigkeit).
d) Sonstige Beitragsregelungen
Sonderregelungen beitragsrechtlicher Art bestehen für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für ehrenamtlich Pflegende.
2. Freiwillige Mehrzahlungen
Neben den Pflichtbeiträgen, die aufgrund der Tätigkeitsart anfallen, können die Mitglieder des Versorgungswerks zur Erhöhung der Versorgung freiwillige Zusatzzahlungen leisten, die in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge verrentet werden.
Freiwillige Mehrzahlungen können jederzeit entrichtet werden, und zwar entweder durch Einzelüberweisung oder Dauerauftrag oder - auf Wunsch des Mitglieds - im Bankeinzugsverfahren zusammen mit den monatlich fälligen Pflichtbeiträgen.
Da es aufgrund der degressiven Verrentungssätze für die rentenrechtliche Bewertung sowohl der Pflichtbeiträge wie auch der freiwilligen Mehrzahlungen auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs ankommt, sollten freiwillige Mehrzahlungen so rechtzeitig eingezahlt werden, dass sie noch vor Jahresende auf dem Mitgliedskonto eingehen.
Geht die jeweilige Einzahlung erst nach dem 31.12. ein, so wird sie mit dem (niedrigeren) Prozentsatz des Folgejahres bewertet.
Generell gilt, dass freiwillige Mehrzahlungen in jungen Jahren besonders rentenwirksam sind, da hier der Bewertungsprozentsatz der Einzahlungen noch sehr hoch ist. Dies hängt damit zusammen, dass diese Einzahlungen durch das Versorgungswerk eine sehr viel längere Zeit ertragswirksam angelegt werden können.
Sobald eine Einzahlung als freiwillige Mehrzahlung deklariert, verbucht und dementsprechend mit dem Verrentungssatz zum Einzahlungszeitpunkt bewertet ist, steht sie nicht mehr zur Disposition des Mitglieds. Insbesondere ist keine Rückzahlung an das Mitglied mehr möglich, im übrigen ist auch eine Anrechnung auf Pflichtbeiträge für künftige Zeiträume ausgeschlossen.
Die einzige Ausnahme hiervon ist in der Satzung ausdrücklich geregelt:
Freiwillige Mehrzahlungen können nur dann auf Pflichtbeiträge angerechnet werden, wenn sich nachträglich für das jeweilige Kalenderjahr eine Erhöhung des Pflichtbeitrages ergibt.
Im übrigen ist eine Anrechnung auf Pflichtbeiträge ausgeschlossen.
Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen zusammen dürfen die jährliche allgemeine Einzahlungshöchstgrenze des Körperschaftsteuergesetzes (das Zweieinhalbfache des jährlichen Höchstpflichtbeitrags, d.h. des Regelbeitrags) nicht überschreiten.
Die aktuelle allgemeine Einzahlungshöchstgrenze ist im "Wichtigen Rundschreiben" veröffentlicht.
Beiträge können nach dem Alterseinkünftegesetz in bestimmten Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.